§1 Vertragsgegenstand
1.1 Zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär wird ein Kommissions- und
Verwahrungsvertrag abgeschlossen.
1.2 Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die Ware zum Verkauf und versichert, dass diese sein uneingeschränktes Eigentum ist.

§2 Beschaffenheit der Kommissionsware
2.1 Die Kommissionsware muss sauber und unbeschädigt sein. Bekannte Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen.
2.2 Erkennt der Kommissionär die Mängel erst später, ist er berechtigt das mangelhafte Stück vom
Vertrag auszuschließen oder den Verkaufsbetrag herunter zu setzen.

§3 Eigentum, Haftung, Versicherung
3.1 Die Ware bleibt bis zum Verkauf ausschließlich Eigentum des Kommittenten.
3.2 Der Kommissionär haftet lediglich für die Sorgfalt, die er für eigene Angelegenheiten aufwendet.
3.3 Die Kommissionsware wird nicht versichert, so dass das Risiko des Untergangs oder der
Beschädigung der Kommittent trägt.
3.4 Sollte der Kommittent nach mehrmaliger Aufforderung (spätestens nach 2 Monaten) seine nichtverkauften Artikel nicht abholen, gehen sie in den Besitz des Kommissionärs über.

§4 Das Kommissionsgeschäft
4.1 Der Kommissionär führt das Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung des
Kommittenten aus.
4.2 Vom Brutto-Verkaufserlös steht dem Kommittenten 50% zu, andere Absprachen sind möglich.
4.4 Der Verkaufspreis wird vom Kommissionär kalkuliert, Wünsche bezüglich des Preises sind vom
Kommittenten bei Übergabe zu äußern.
4.5 Während der Vertragslaufzeit kann die Ware, mit Einverständnis des Kommittenten, reduziert
verkauft werden.
4.6 Die Auszahlung des Kommittentenanteils erfolgt nach 10 Verkauften Artikeln oder nach Absprache.

§5 Salvatorische Klausel
5.1 Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.